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Die Rechtsschutzversicherung darf nach Eintritt eines Schadenfalles im Rahmen der Prüfung ihrer Kostenübernahmepflicht die Deckung wegen mangelnder Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung oder Mutwilligkeit ablehnen. Voraussetzung ist, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Ablehnung schriftlich mitteilt und auch die Gründe der Ablehnung darlegt. Auch muss eine Frist der Ablehnung von höchstens drei Wochen eingehalten werden. Die Versicherer prüfen die Schadensfälle auf zwei verschiedene Weisen. Zum einen nach rechtlichen Gesichtspunkten und nach den tatsächlichen Gesichtspunkten. Wenn der Versicherer die Kostenzusage verweigert, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, ein Schiedsgutachten in Auftrag zu geben oder eine Deckungsklage einzureichen. Damit kann der Versicherungsnehmer gerichtlich die Kostendeckung durchsetzen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit der Versicherungsnehmer eine Deckungsklage erheben darf: Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Übernahme der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht, die Versicherung hat die Kostenübernahme innerhalb der vorgegebenen Frist schriftlich abgelehnt, in der Ablehnung wurde auf die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen verwiesen.
http://www.guenstigerechtsschutzversicherung.org/